AGBs

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Fassung Oktober 2014)

 

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Vertragsschluss
1. Unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend „Geschäftsbedingungen“). Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Auftraggebers (nachstehend „Käufer“) verpflichten uns nicht, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder Leistungen des Käufers annehmen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere wenn sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die Kostenanschläge, Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, verbleiben in unserem ausschließlichen Eigentum und Urheberrecht. Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung sind untersagt und können Schadensersatzansprüche unsererseits auslösen.

5. Der Käufer ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Käufer bekannt sind oder bekannt sein müssten.

 

II. Preisstellung
1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich anders vermerkt ist, ab Werk oder – bei Lieferung vom Lager – ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung, Versicherung, Zoll, etc.

2. Wir berechnen die zum Zeitpunkt der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung geltenden Preise. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend.

3. Alle nach Vertragsschluss durch gesetzliche, behördliche oder sonstige Bestimmungen neu eingeführten Abgaben sowie etwaige Erhöhungen von Rohmaterial- und Hilfsstoffen, Löhnen, Gehältern, Frachten, Zölle, usw., durch welche die Lieferungen direkt oder indirekt verteuert werden, sind uns zusätzlich zu vergüten, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

4. Mehrleistungen gegenüber dem Angebot, die sich aus nachträglichen Wünschen des Auftraggebers oder aus erforderlich werdenden Abänderungen ergeben, sind uns zusätzlich zu vergüten.

5. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die jeweils in der gesetzlichen Höhe dem Rechnungsbetrag hinzugeschlagen wird.

 

III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Haan zu leisten, und zwar 1/3 der Vertragssumme bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, 1/3 der Vertragssumme bei Eingang unserer Versandbereitschaftserklärung, der Rest des Rechnungsbetrages sofort nach Eingang unserer Rechnung, bei Lieferungen mit Montagearbeiten nach Erbringung der von uns geschuldeten Montagearbeiten. Behörden-Skonto: 10 Tage 2 % oder 30 Tage netto. Verzug tritt automatisch ein, wenn seit Fälligkeit der Forderung und dem Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung 30 Tage vergangen sind.

2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.

3. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen des Käufers nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Käufer bestehenden Ansprüche zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Eventuelle hiermit verbundene Kosten und Zinsen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig. Weiterhin können wir in diesem Fall die Erlaubnis zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.

4. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

5. Gesetzliche Rechte des Käufers zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. Gesetzliche Rechte des Käufers zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Käufers wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.

6. Alle Zahlungen sind in EURO zu leisten, ein eventuelles Kursrisiko trägt der Käufer. Ist eine bestimmte Zahlungsweise vereinbart, und kann diese nicht eingehalten werden, so hat der Käufer diese Zahlung nach unserer Wahl zu leisten. Eventuell anfallende Bankspesen oder sonstige Kosten der Zahlung trägt der Käufer.

 

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Forderungen – bei laufender Rechnung insbesondere auch unserer Saldoforderungen – , unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Eine eventuelle Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass unser Eigentum kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf uns und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für uns.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Wege ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur mit der Maßgabe veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Käufer nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Käufer den Preis an uns zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verpfändung, o. ä.) ist er nicht berechtigt.

4. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Ware, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten Ziffern 4. und 5. entsprechend.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 3. und  6. treuhänderisch für uns einzuziehen, solange er sich nicht in Verzug befindet. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.

8. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir dies nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Käufer uns umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der Vorbehaltsware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an uns abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und uns unentgeltlich bei der Verfolgung unserer Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der Vorbehaltsware, werden die Ansprüche des Käufers gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.

11. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende
Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

 

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Haan. Gerichtsstand für beide Vertragsteile – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist Mettmann. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

B. AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

I. Vertragsinhalt; Genehmigungen
1. Für den Umfang des Vertragsinhalts ist alleine unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Änderungen, mündliche oder schriftliche Nebenabreden bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Rechtsgeschäfte, die durch Handelsvertreter oder Mitarbeiter vermittelt oder per Telefon abgeschlossen werden, sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

2. Die Einholung etwaiger Genehmigungen ist Sache des Käufers. Sie ist vor Montagebeginn einzuholen. Die Kosten für etwaige Genehmigungen und für die Prüfung der Statik trägt der Käufer.

3. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechnik.

 

II. Lieferfrist und Liefertermin; Lieferverzug
1. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd und sind nicht verbindlich, solange wir sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt haben.

2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Erbringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Genehmigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferstelle. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart worden ist.

3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

4. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, ein nachweisbarer Schaden entsteht, so ist er berechtigt, insoweit Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

 

III. Höhere Gewalt; Leistungshindernisse
1. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen und auf welche die Vertragsparteien keinen Einfluss haben, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. Wir sind berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Käufer von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Wir erstatten die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Käufers, soweit wir nach den Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen dafür haftbar sind.

 

IV. Montage
Für Montagen bzw. bei der Gestellung von Monteuren für Arbeiten im Tagelohn gelten unsere separaten Montagebedingungen. Im Zusammenhang mit unserer Montage notwendig werdende Betonier-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Freiräumen der Montagestelle sind Sache des Käufers. Sie sind nach Aufforderung durch unsere Baustellenleitung unverzüglich und nach unserem Arbeitsablauf angepasst auszuführen. Gerät unsere Montage durch die Nichtausführung ins Stocken, gehen eventuelle Wartezeiten zu Lasten des Käufers. Bei Bauvorhaben, bei denen Schweiß-Konstruktionen an Ort und Stelle erstellt werden müssen, ist der Käufer verpflichtet, sofort eine kostenlose Brandwache zu stellen.

 

V. Abnahme
1. Wenn eine Abnahme im Werk vereinbart ist, kann sie nur sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die Abnahme auf der Baustelle hat innerhalb einer Woche nach gemeldeter Fertigstellung zu erfolgen.

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert bzw. als ordnungsgemäß übergeben.

3. Hat der Käufer die Anlage oder Teile davon ohne Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

VI. Maße, Gewichte
Die Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Leistungsangaben unserer Listen und Angebote sind unverbindlich.

 

VII. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

2. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir frei wählen.

3. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Lieferstelle, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben, z. B. die Versendungskosten, die Anfuhr oder die Montage.

5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

VIII. Gewährleistung, Mängelrügen
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit ist die Ware dann sachmangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel.

2. Wir haften nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Käufer ohne unser Einverständnis selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, werden wir von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

3. Von dem Käufer gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein.

4. Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.

5. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten und präzise abzufassen, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Nach ordnungsgemäßer Anzeige kann der Käufer die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Käufers oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Käufer Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

6. Soweit dem Käufer Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung zu verlangen. Wir tragen die für die Nacherfüllung anfallenden erforderlichen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Käufer eingetreten sind. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten.

7. Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren 24 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

IX. Haftung
Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind wir wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Käufer geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

b) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haften wir nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.

c) Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachstehenden  Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Käufers in dem Umfang, wie er
im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Käufer nicht abwendbar war.

d) Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzungen auf 150 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grobem Verschulden von uns
oder unseren Erfüllungsgehilfen.

e) Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er uns innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese uns gegenüber innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.

f) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten gleichermaßen zugunsten unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

g) Die vorstehenden Bestimmungen zu unserer Haftung gelten auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.

 

C. SONSTIGES

I. Anwendung deutschen Rechts
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet allein deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

II. Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

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